Re: Tobee ist für Bio Imker ein zugelassenes Bienenpflegemit
Servus Herbert,
austriabert schrieb:
Eigentlich bin ich davon ausgegangen, daß Milben in diesen Zusammenhang das sind was im Gesetzestext als Parasiten bezeichnet wird,oder?
Das sehe ich auch so.
austriabert schrieb:
Ich schwöre ich habe noch nie versucht einer Biene Tobee einzuflösen.
Die Anwendung erfolgt rein äusserlich und ich glaube wir können auch davon ausgehen das die Wirkung rein äusserlich ist.
Hier irrst Du. Die Biene kommt mit der Formulierung (dem Tuch) ja nicht einmal in direkten Kontakt - wie soll es da zu einer äußerlichern Wirkung kommen? Die Formulierung gibt ein Gas ab - die letzten Monate hat Albert "Einstein" immer behauptet, es handle sich um Essisgsäure, jetzt ist er sich da anscheinend nicht mehr so sicher. Dadurch wird in der Atemluft der Bienen und Milben im Inneren der Beute eine bestimmte Essigsäurekonzentration erreicht. Die Essigsäure wird mit der Luft eingeatmet (auch Insekten und Milben atmen und zwar durch Tracheen an Stelle einer Lunge) und geht im "Blut" der Tiere in Lösung. In Folge sinkt der pH-Wert im Milben- bzw. Bienenkörper, der Parasit versucht die Atmung zu reduzieren und das Tier stirbt (die Milbe etwas früher, daher kann man es auch zu therapeutischen Zwecken einsetzen).
Die Wirkung zielt daher auf das Innere des Parasiten, nicht auf sein Äußeres, auch nicht seine Tracheen.
austriabert schrieb:
Wenn Du dich auf prophylaktisch einschiesst, dann überleg bitte auch was mit "zu beseitigen oder unschädlich zu machen" gemeint sein könnte.
Ich kann Dir gerne den Unterschied darlegen: prophylaktisch ist eine Behandlung dann, wenn sie vorgenommen wird, um den Befall mit Parasiten in der Zukunft zu vermeiden. Therapeutisch ist sie dann, wenn sie zum Ziel hat, bereits am Tier befindliche Parasiten zu beseitigen.
austriabert schrieb:
Sorry kann ich nicht finden welcher § ist das ?
§1!
austriabert schrieb:
Ich würde dich bitten , wenn du Leute beschuldigst gegen Gesetze zu verstossen, gleich die Gesetzesstelle mitzuliefern, das würde eine Beurteilung doch sehr erleichtern.
Die Details welcher Unterabsatz oder welche Ziffer des Paragraphen das nun ist überlassen wir lieber Juristen. Jedes Kind weiss, dass nicht jeder hergehen kann und irgendeine Chemiemixtur als Arzneimittel verkaufen. Daran besteht hier denke ich kein Zweifel. Ich habe Albert "Einstein" auch schon mehrfach geraten, sich da professioneller Berater zu bedienen - leider bisher umsonst.
Grob umrissen läuft die Schlusskette so:
1) tobee ist ein Arzneimittel (AMG §1 Abs 1)
2) tobee ist eine Arzneispezialität (AMG §1 Abs 5)
3) Arzneispezialitäten bedürfen einer Zulassung (AMG §7)
Sebastian schrieb:
Jetzt wirst du echt geschockt sein:
Unser Rechtsstaat funktioniert so , daß die passenden Paragraphen gesucht und interpretiert werden.
Hehe, ich weiss. Aber ich glaube nicht, dass das eine fruchtbare Diskussion wird, denn selbst Anwälte sind sich in bestimmten Details nicht einig und selbst ein höchtgerichtliches Urteil kann nicht gleich auf anderen Fälle extrapoliert werden. Die Frage der Zulassungspflicht, um die es bei tobee geht, ist derart grundsätzlich, und durch vergleichbare Produkte abgesichert, dass wir hier kein juristisches Gutachten basteln müssen.
lg,
Sebastian