Hallo,
hier die gesamte Rechtsvorschrift für Bienenseuchengesetz, Fassung vom 10.10.2008. Man beachte auch, wer zur Anzeige verpflichtet ist siehe (3)
Langtitel
Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen
(Bienenseuchengesetz)
StF: BGBl. Nr. 290/1988
Änderung
idF:
BGBl. I Nr. 66/1998 (NR: GP XX RV 949 AB 1103 S. 112. BR: AB 5661 S. 639.)
(CELEX-Nr.: 296L0043, 390L0425, 392L0065, 372L0462, 390L0675, 391L0496, 390L0426,
390L0040, 392L0066, 392L0102, 385L0511, 391L0067, 393L0053, 391L0068, 380L0217,
390L0667, 389L0662, 372L0462, 390L0675, 396L0023)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 67/2005 (NR: GP XXII RV 947 AB 964 S. 113. BR: AB 7324 S. 723.)
[CELEX-Nr.: 31996L0022, 32003L0074]
Text
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden
ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. „Bienenvolk'' die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit
ihrer Brut und ihren Waben;
2. „Bienenstand'' die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker
an einem bestimmten Standort;
3. „Besitzer'', wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;
4. „seuchenartiges Auftreten'' das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH
der Völker eines Bienenstandes;
5. „Behörde'' die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt.
§ 3. (1) Anzuzeigen ist:
(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich,
mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
1. jede der folgenden Krankheiten:
a) Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
d) Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;
2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines
Bienenstandes.
Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Bienenseuchengesetz, Fassung
vom 10.10.2008
(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:
1. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
2. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
3. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
4. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu
erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.
§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen
hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone
mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des §
4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese
einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel
bekanntzumachen.
(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:
(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach
Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen
Kontrollen aufzuheben.
1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der
Behörde in die Zone eingebracht werden.
2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der
Behörde zu melden.
§ 4. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten
dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu
gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine
Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die
Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen.
§ 5. (1) Die Behörde hat auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der
Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des
Amtstierarztes können Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche
Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach
Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen.
(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflußte
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die
ihnen anläßlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben. Sie sind mit
einem amtlichen Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur Durchführung der ihnen
zugewiesenen Aufgaben berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen Aufsicht in Anspruch
zu nehmen.
(3) Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes auf eine der im § 3 Abs. 1 Z 1
genannten Krankheiten die Sachverständigen unter Leitung und nach den Weisungen des
Amtstierarztes zu einer Revision der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranziehen. Die
Sachverständigen sind in diesem Fall berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial
zu entnehmen.
(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das
Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
1. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Bienenkunde, oder
2. Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.
(5) Von der Feststellung einer der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten sind der örtlich
in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der
Behörde zu verständigen.
§ 6. (1) Die von einer in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten befallenen Bienenstände
und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen
Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort
dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde
Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit
den einschlägigen Vorschriften der EU steht.
(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen,
Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem
gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden
Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.
§ 7. (1) Nach Feststellung einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten hat die
Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und
Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme
auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der
Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.
(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die
Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit
Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der
Waben anzuordnen.
§ 8. Die Behörde hat den Amtstierarzt und den Sachverständigen zur Nachschau in den
befallenen Standort zu entsenden.
§ 9. (1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der angeordneten Heil- und
Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die
Schlußrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen seuchenfreien
Zustand zu untersuchen. Mit der Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der Behörde zu
beauftragen, zu seiner Unterstützung können Sachverständige herangezogen werden.
(2) Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die
Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.
(3) Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie
erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.
(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die
Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten
aufheben. Die Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.
(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den
Ausbruch mitgeteilt hat.
§ 10. Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im § 5 Abs. 4 genannten
Untersuchungsanstalten zu tragen.
§ 11. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den Fall des Auftretens
von anderen als den in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch
Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem
Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit
dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich
ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den
jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn und soweit dies zur
Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist,
unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen
Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden
Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die
Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich
der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige
Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können
Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten
und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung
festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter
Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit
einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.
§ 12. (1) Wer
(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.
1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder
3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt
oder
4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen
den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort
wegbringt oder
7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung
verstößt oder
8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung
verstößt oder
9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung
verstößt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu
bestrafen.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(1a) § 12 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
(1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6, § 7, § 11, § 13a und § 14
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die
Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der
Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.
§ 13a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen betraut.
Gruß
Astacus