Liebe Bienenfreunde
Das Schweizer Bienenrecht stützt sich auf Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch.
Der wichtigste Grundsatz, was die Bienenschwärme betrifft, ist, dass das Eigentum des Imkers nicht untergeht, wenn Bienenschwärme auf fremde Grundstücke gelangen. Weder werden die Schwärme herrenlos noch fallen sie dem Eigentümer des fremden Grundstückes zu. Derjenige, dem der Schwarm zufliegt hat vielmehr die Pflicht des Finders.
Für den Finder besteht sogar die Pflicht, den Schwarm in angemessener Weise aufzubewahren, er kann dafür Anspruch auf Ersatz der Auslagen und einen Finderlohn geltend machen. Ist er dazu nicht imstande, muss er einen Imker rufen.
Zum beschriebenen Fall: Kann ein benachbarter Imker glaubhaft machen, dass der in diesem Lockkasten eingezogene Schwarm ihm entflogen ist (Stockkkarte, gezeichnete Königin), muss dieser dem Imker zurückgegeben werden.
Zur freundnachbarschaftlichen Praxis und Tierseuchenprophylaxe: Das Aufstellen von mit MW möblierten offenen Beuten und das mit Pheromonlockstoffen zusdätzlich attraktiv gemachte Raumangebot an Schwärme entspricht nicht der fairen imkerlichen Praxis in Gebieten mit hoher Bienendichte. Auch bei uns praktizieren Imker diese Methode, um ihre Winterverluste auszu-gleichen. Da ich die Leute kenne, kann ich mir das Urteil erlauben: Wer das Metier beherrscht, hat das nicht nötig. Die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten sollte jeden verantwortungsvollen Imker von dieser Praxis abhalten.
Zum Schluss: Ich kenne das Argument, dass man damit Schwärme vor dem sichern Verderben retten kann. Ich kann mich noch einigermassen anschliessen, sofern es sich nicht um gezielten Diebstahl am Imkerkollegen handelt.
Ich wünsche euch schönere Tage, als das was wir seit Monatsanfang im Glarnerland erleben.
Chrigel