Bezüglich der in Österreich legal einsetzbaren Varroabekämpfungsmittel gilt nach unserem Kenntnisstand folgende Sachlage:
a) Zugelassen als Veterinär-Arzneispezialitäten sind mit Stand vom 12. Dezember 2007 folgende Mittel:
Quelle: Information über Veterinär-Arzneispezialitäten in Österreich des BMGFJ
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachm ... _aspez.pdf
Apistan: Wirkstoff: Fluvalinat [Hinweis: Varroa ist gegen Wirkstoff Fluvalinat mehr oder weniger resistent]
Apiguard: Wirkstoff Thymol
Perizin: Wirkstoff Coumaphos
Ein Ruhen der Zulassung wird gemäß obigem Dokument für folgende Präparate ausgewiesen:
Bayvarol: [Hinweis: auch gegen den Wirkstoff Flumethrin dieses Präparates ist die Varroa mehr oder weniger resistent]
Apitol
In Sonderfällen könnten über Einschaltung des betreuenden Tierarztes und entsprechende Meldung an das BMGFJ auch ausgewählte andere Präparate legal eingesetzt werden, sofern diese in anderen EU-Ländern eine gültige Zulassung haben (z.B. APIVAR).
b) An das BMGFJ "gemeldete" Wirkstoffe und Anwendungen gemäß "altem Arzneimittelgesetz" (§ 11 b)
Bei dieser Form der Meldung ist jeweils das Gesamtpaket aus Wirkstoff + Anwendungshilfsmittel (z.B. Ameisensäuredispenser, Oxalsäureverdampfer) + Gebrauchsanweisung als Voraussetzung für den legalen Einsatz zu sehen.
Da das Institut für Bienenkunde der AGES weder für die Zulassung noch die Meldung von Varroabekämpfungsmitteln zuständig war noch ist, und uns auch seitens des BMGFJ keine verbindliche Auflistung bekannt ist, erfolgt die nachfolgende Auflistung ohne rechtliche Verbindlichkeit oder Gewähr für Vollständigkeit.
Wirkstoff Ameisensäure:
Nassenheider-, Burmeister-, Apidea-, Universalverdunster, Krämerplatte.
Ein Einsatz ist nur mit den im Rahmen eines "Gesamtpaketes" (siehe oben) gemeldeten Verdunstern unter Verwendung von Ameisensäure in Arzneibuchqualität und Beachtung der Gebrauchsanweisung zulässig.
Nach unserm Wissensstand nicht angemeldet wurden Liebig Dispenser und die Ausbringung mit einem Schwammtuch (Wettex-Methode).
Wirkstoff Milchsäure:
Apilac (Sprühen + Träufeln)
Wirkstoff Oxalsäure:
Anwendung im Sprüh- bzw. Träufelverfahren:
- ApiOxal Konzentrat: Sprühen, Träufeln; Vor Anwendung ist das Konzentrat zu verdünnen!
- Bienenwohl: Träufeln
Anwendung im Verdampfungsverfahren:
Oxalsäure-Verdampfung mit Hilfe von Varrox- bzw. GTM-Verdampfer in Kombination mit Apioxal- bzw. EMK-Oxalsäuretabletten.
Achtung: Selbstherstellung von Oxalsäurelösungen bzw. Verwendung von Oxalsäure aus dem Chemikalienhandel zum Träufeln bzw. Verdampfen) ist nicht erlaubt.
Wirkstoff bzw. Wirkstoffkombinationen auf Basis ätherischer Öle:
- ApiLife VAR
- Thymovar
- Frakno-Thymolrähmchen (Hinweis: führt bei ganzjährigem Einsatz zu Geschmacksbeeinträchtigungen des Honigs)
Hinweis: Mit der Novelle des Arzneimittelgesetzes ist 2005 jener Paragraf weggefallen, der Basis für die "Meldung" bestimmter Präparate als Varroabekämpfungsmittel war. Bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß gemeldete Präparate sind aber weiterhin legal einsetzbar.
Künftig steht dieses vereinfachte Verfahren einer Legalisierung bestimmter Varroabekämpfungsmittel allerdings nicht mehr zur Verfügung.
c) Ein Sonderfall sind jene Präparate, die laut Herstellern den "Reinigungs-" bzw. "Putztrieb" der Bienen anregen sollen, aber nicht den "Varroabekämpfungsmitteln" im engeren Sinne zuzuordnen sind.
Damit diese Stoffe bzw. Präparate nicht dem Arzneimittelrecht unterliegen, darf weder die Verpackung noch die Bewerbung oder die Gebrauchsanweisung einen konkreten Hinweis auf eine Wirkung gegen die Varroa enthalten. Sprachlich äußert sich diese Einschränkung darin, dass nur von "Anwendung" bzw. "Einsatz" die Rede ist, nicht aber von "Behandlung", "Bekämpfung", oder ähnlichen Wörtern, die eine arzneiliche Wirkung oder eine Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nahelegen würden.
Selbstverständlich dürfen in diesen Präparaten auch nur solche Wirkstoffe enthalten sein, die gesundheitlich unbedenklich sind. Dieser Punkt wird gegebenenfalls vom BMGF geprüft und bewertet. Nicht bewertet wird die Wirkung gegen Varroa, da diese ja nicht Gegenstand des Präparates ist.