Gesetzl. Bestimmungen Faulbrut

pfannie

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Hallo! Mich würde interessieren wie die gesetzlichen Bestimmungen punkto bösartigen Faulbrut aussehen. Da ich verschiedene Meinungen gehört habe würde ich gerne die gültigen wissen.
Wenn man Faulbrut feststellt, ist man verpflichtet die Bienen abzuschwefeln oder kann man die Bienen auch auf Kunstschwärme setzen. Wie sieht es aus punkto Beuten. Muss man Beuten verbrennen oder kann man sie auch desinfizieren. Ist dies irgendwie gesetzlich geregelt?
Bei den Waben ist es mir klar die gehören verbrannt.

Ich bin froh, dass ich sie nicht habe, aber es ist halt von dieser Krankheit niemand verschond.

Freue mich auf Expertenmeinung!

Mit freundlichen Grüßen

pfannie
 
Nun pfannie, für unsere Bienen und deren Krankheiten kommt das jeweilige Landesgesetz in Betracht. Zuständig ist jeweils in erster Linie der Bezirksveterinär, der wiederum seine Helferleins hat. Die sind der Bezirks- bzw. der Ortsgruppengesundheitswart.

Wurde ein massiver Befall festgestellt und ist zudem der ganze Bienenstand gehörig verwahrlost ist, ist eine radikale Feuersanierung wohl das beste. Ist jedoch bei einem Bienenstand wie bei Dir und mir Faulbrut ausgebrochen, wird man mittels der Kunstschwarmmethode versuchen den Stand zu sanieren. Die Entscheidung obliegt zumeist dem OG Gesundheitswart, denn der kennt die Imker/innen persönlich.

Josef
 
Danke Josef!

Ich finde auch, dass verwahrloste Bienenstände verbrannt gehören. Aber ein Bienenstand der von einem guten Imker betreut wird, bin ich der Meinung gehört auf jeden Fall nur saniert und nicht abgebrannt. Manche Sachverständige sind halt anderer Meinung, habe ich gehört!
 
pfannie schrieb:
Manche Sachverständige sind halt anderer Meinung, habe ich gehört!

Solch eine(r) soll mir aber nur ja nicht unter die Augen kommen. Bedauerlicherweise werden sehr viele Bienenstände Feuersaniert um eine unerwünschte Konkurrenz loszuwerden. Ich denke diese Zeiten sollten ein für allemal vorbei sein.
 
Genau, dass mein ich. Die Seuchenverständige sind alle gut geschult, aber manche glauben halt weil sie eine Vollmacht haben vom Veterinär können sie machen was sie wollen.
Wenn ein Sachverständiger sagt ich muss meine Völker feuersanieren obwohl ich sie normal auf Kunstschwärme setzen könnte, wie kann man sich hier schützen. Dass ist die Entscheidende Frage.

Die Faulbrut ist in ÖSterreich nicht zu 100% gesetzlich geregelt. Bei einem verseuchten Volk ist zum Beispiel die Faulbrut auch nicht anzeigepflichtig. Im Gesetz steht ab einem seuchenartigen absterben von 30 % der Völker ist sie anzeigepflichtig.

Mit freundlichen Grüßen

pfannie
 
pfannie schrieb:
Wenn ein Sachverständiger sagt ich muss meine Völker feuersanieren obwohl ich sie normal auf Kunstschwärme setzen könnte, wie kann man sich hier schützen. Dass ist die Entscheidende Frage.

Der einzig richtige Weg wäre diesem Sachverständigen kurzfristig den Zutritt zu den Bienen verweigern, aber unverzüglich den nächsten Tierarzt davon informieren. Dann gemeinsam zum Bezirksveterinär fahren, um diesen von einem Kunstschwarmverfahren zu überzeugen.

Eine zarte Androhung die Bezirksblätter vom geplanten Abtöten der Bienen zu informieren, wird sicherlich nicht Schaden. :pfeif:
 
pfannie schrieb:
Die Faulbrut ist in ÖSterreich nicht zu 100% gesetzlich geregelt. Bei einem verseuchten Volk ist zum Beispiel die Faulbrut auch nicht anzeigepflichtig. Im Gesetz steht ab einem seuchenartigen absterben von 30 % der Völker ist sie anzeigepflichtig.

Mit freundlichen Grüßen

pfannie
Hallo Pfannie,

wer hat dir diesen Entschuldigung "Schwachsinn" gelehrt. In unserem Bienenseuchengesetz (ist ein Bundesgesetz) gibt es dazu keine schwammigen Regelungen.

Anzuzeigen ist laut österreichischen Bienenseuchengesetz:

1. jede der folgenden Krankheiten:

a) Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),

b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),

c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),

d) Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;

2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten

3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 % der Völker eines Bienenstandes

Bei uns im Burgenland entscheidet der Gesundheitswart, ob ein Volk dem Flammentod übergeben wird. Bei ausreichender Volksstärke und Kenntnis des betroffenden Imkers wird aber immer die Kunstschwarmsanierung bevorzugt.
Ein guter Imker erkennt die Faulbrut im Anfangsstadium und macht brav seine Meldung an den Amtstierartz der BH. Durch diese Imker werden erst die richtigen Faulbrutherde aufgedeckt und die Sperrzonen beginnen zu wachsen. Dann gibt es wieder Imker die verheimlichen Ständen und entziehen verseuchte Beutenteile einer Sanierung und das Faulbrutspiel beginnt wieder von vorne. Der Gesundheitswart ist auf die Ehrlichkeit des betroffenen Imkers angewiesen, denn er hat keine gesetzliche Möglichkeit einer Hausdurchsuchung. Es spielen sich auch Dramen ab bei solchen Faulbrutsanierungen und es erfordert viel Fingerspitzengefühl des Gesundheitswartes.

Ich persönlich bin schon ziemlich krantig gegen diese nichtmeldenden Faulbrutimker, da ich in meinen 5 Jahre, die ich imkere, schon 3 mal davon betroffen war.
Leider werden die Faulbrutimker, die die Meldung erstatten, von den Vereinskollegen mit schiefen Augen betrachtet. Ich persönlich bin auf jeden dieser erstmeldenden Imker stolz und danke ihnen, daß sie durch die dadurch eingeleiteten weiteren Untersuchungen die wahren Übeltäter aufdecken.
Man ist auch kein Vernaderer, wenn man einen verdächtigen Imker anzeigt. Es reicht ja schon den Gesundheitswart vorbeizuschicken, damit der den Verdacht mal "inoffiziell" nachgeht.

Gruß
Hans Peter Müllner
 
Astacus hat die Lage in Österreich schon sehr treffend beschrieben.

Tierseuchen sind idR durch internationale Vereinbarungen geregelt, die als Bundesgesetze umgesetzt werden. Im Sinne der mittelbaren Bundesverwaltung ist vor Ort die Bezirksverwaltungsbehörde in Form des Amtstierarztes zuständig. Die Meldung über das Auftreten oder den Verdacht einer Tierseuche muss daher immer über den Amtstierarzt laufen. Der Amtstierarzt kann sich sachverständiger Personen bedienen, aber die Entscheidung (und damit Verantwortung) über das weitere Vorgehen trifft immer die Bezirksverwaltungsbehörde in Person des Amtstierarztes und nie der allenfalls beigezogene Sachverständige. Letzterer hat ausschliesslich beratende und unterstützende Funktion: er berät Amtstierarzt und Imker.

Vorrangig ist eine Sanierung durch Heil- und Desinfektionsmaßnahmen vorgesehen, nur bei Unheilbarkeit sind die betroffenen Völker schadlos zu beseitigen.

Zum Nachlesen darf ich noch die entsprechenden Links nachreichen:

Bienenseuchengesetz

Richtlinien zur Bekämpfung der Amerikanischen (=bösartigen) Faulbrut

lg,
Sebastian
 
Astacus, du hast mit ALL dem, was du schreibst vollkommen Recht !!! Das kann ich aus leidvoller eigener Erfahrung heraus sagen.
 
Hallo Sebastian,

wurde das Bienenseuchengesetz in Österreich seit 1988 nicht überarbeitet :huh
Astacus liefert zumindest eine etwas andere, dem EU-Stand bereits weitgehend angepasste, Liste der anzeigepflichtigen Erkrankungen.
Hier überrascht mich nur dass Österreich immer noch die Varroatose da drinnen hat. Damit haben wir restlichen Europäer (ich denke aber ihr auch Superl ) bereits zu leben gelernt. Entsprechend ist die Varroa destructor sonstwo von den Anzeigelisten verschwunden.

Die Faulbrutanweisungen beziehen sich (noch) ausschließlich auf den fadenziehenden Typ. Ist die atypische amerik. Faulbrut (Genotyp ERIC I) noch nicht in Österreich?

Viele Grüße vom verregneten Mindelsee

Michael
 
Hallo,

hier die gesamte Rechtsvorschrift für Bienenseuchengesetz, Fassung vom 10.10.2008. Man beachte auch, wer zur Anzeige verpflichtet ist siehe (3)

Langtitel
Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen
(Bienenseuchengesetz)
StF: BGBl. Nr. 290/1988
Änderung
idF:
BGBl. I Nr. 66/1998 (NR: GP XX RV 949 AB 1103 S. 112. BR: AB 5661 S. 639.)
(CELEX-Nr.: 296L0043, 390L0425, 392L0065, 372L0462, 390L0675, 391L0496, 390L0426,
390L0040, 392L0066, 392L0102, 385L0511, 391L0067, 393L0053, 391L0068, 380L0217,
390L0667, 389L0662, 372L0462, 390L0675, 396L0023)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 67/2005 (NR: GP XXII RV 947 AB 964 S. 113. BR: AB 7324 S. 723.)
[CELEX-Nr.: 31996L0022, 32003L0074]
Text
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden
ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. „Bienenvolk'' die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit
ihrer Brut und ihren Waben;
2. „Bienenstand'' die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker
an einem bestimmten Standort;
3. „Besitzer'', wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;
4. „seuchenartiges Auftreten'' das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH
der Völker eines Bienenstandes;
5. „Behörde'' die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt.

§ 3. (1) Anzuzeigen ist:
(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich,
mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
1. jede der folgenden Krankheiten:
a) Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
d) Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;
2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines
Bienenstandes.

Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Bienenseuchengesetz, Fassung
vom 10.10.2008

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:
1. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
2. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
3. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
4. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu
erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen
hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone
mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des §
4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese
einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel
bekanntzumachen.
(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:
(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach
Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen
Kontrollen aufzuheben.
1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der
Behörde in die Zone eingebracht werden.
2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der
Behörde zu melden.
§ 4. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten
dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu
gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine
Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die
Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen.
§ 5. (1) Die Behörde hat auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der
Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des
Amtstierarztes können Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche
Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach
Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen.
(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflußte
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die
ihnen anläßlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben. Sie sind mit
einem amtlichen Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur Durchführung der ihnen
zugewiesenen Aufgaben berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen Aufsicht in Anspruch
zu nehmen.
(3) Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes auf eine der im § 3 Abs. 1 Z 1
genannten Krankheiten die Sachverständigen unter Leitung und nach den Weisungen des
Amtstierarztes zu einer Revision der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranziehen. Die
Sachverständigen sind in diesem Fall berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial
zu entnehmen.
(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das
Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
1. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Bienenkunde, oder
2. Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.
(5) Von der Feststellung einer der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten sind der örtlich
in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der
Behörde zu verständigen.
§ 6. (1) Die von einer in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten befallenen Bienenstände
und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen
Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort
dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde
Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit
den einschlägigen Vorschriften der EU steht.
(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen,
Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem
gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden
Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.
§ 7. (1) Nach Feststellung einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten hat die
Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und
Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme
auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der
Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.
(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die
Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit
Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der
Waben anzuordnen.
§ 8. Die Behörde hat den Amtstierarzt und den Sachverständigen zur Nachschau in den
befallenen Standort zu entsenden.
§ 9. (1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der angeordneten Heil- und
Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die
Schlußrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen seuchenfreien
Zustand zu untersuchen. Mit der Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der Behörde zu
beauftragen, zu seiner Unterstützung können Sachverständige herangezogen werden.
(2) Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die
Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.
(3) Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie
erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.
(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die
Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten
aufheben. Die Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.
(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den
Ausbruch mitgeteilt hat.
§ 10. Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im § 5 Abs. 4 genannten
Untersuchungsanstalten zu tragen.
§ 11. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den Fall des Auftretens
von anderen als den in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch
Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem
Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit
dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich
ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den
jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn und soweit dies zur
Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist,
unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen
Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden
Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die
Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich
der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige
Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können
Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten
und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung
festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter
Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit
einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.
§ 12. (1) Wer
(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.
1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder
3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt
oder
4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen
den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort
wegbringt oder
7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung
verstößt oder
8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung
verstößt oder
9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung
verstößt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu
bestrafen.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(1a) § 12 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
(1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6, § 7, § 11, § 13a und § 14
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die
Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der
Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.
§ 13a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen betraut.

Gruß
Astacus
 
@ Astacus

Frage: Wäre es möglich diese doch sehr wichtigen Gesetzlichen Bestimmungen in einem eigenen Thread zu bekommen? Hier Gesetzliche Bestimmungenwäre es ständig griffbereit.

Würdest Du allenfalls keine Zeit dazu finden, hätte ich die Dreistigkeit Deinen Beitrag zu kopieren und eben einfügen.

Josef
 
Mindelsee schrieb:
wurde das Bienenseuchengesetz in Österreich seit 1988 nicht überarbeitet :huh
Ups - auf der Suche nach einer PDF-Version habe ich ohne nachzusehen darauf vertraut, dass das Gesundheitsministerium die gültige Version hosted - so kann man sich täuschen. Den aktuellen Stand österr. Gesetze erfährt man im RIS - habe Josef bereits gebeten, den Link dorthin zu ändern.

Mindelsee schrieb:
Hier überrascht mich nur dass Österreich immer noch die Varroatose da drinnen hat.
Ich kenne zwar den Hintergrund der Diskussion in der Veterinärverwaltung im konkreten Fall nicht interpretiere die Regelung aber so, dass dann ein behördliches Eingreifen für notwendig erachtet wird, wenn die Situation lokal zu entgleisen droht. Ich denke, dadurch lässt sich die in diesem Forum schon von verschiedenen Seiten geäußerte Forderung nach besserer Koordination der Varroa-Bekämpfung unter den Imkern einer Region wenigstens im Krisenfall umsetzen. Letztendlich steht die Varroose auch noch auf der OIE-Liste (Internationale Organisation zur Bekämpfung von Tierseuchen) und ist doch auch in der Schweizer Tierseuchenverordnung als meldepflichtig geführt?

Mindelsee schrieb:
Die Faulbrutanweisungen beziehen sich (noch) ausschließlich auf den fadenziehenden Typ. Ist die atypische amerik. Faulbrut (Genotyp ERIC I) noch nicht in Österreich
Dazu fehlt mir die Information. Den Begriff "atypisch" würde ich in diesem Zusammenhang jedoch mit Vorsicht verwenden, sonst kommt noch jemand auf die Idee die Anzeigepflicht zu "vergessen", weil es ja nicht die "echte" Amerikanische Faulbrut war.

Die Richtlinien sollten denke ich in erster Linie das Zusammenwirken von Imker, Amtstierarzt und Sachverständigen darstellen.

lg,
Sebastian
 
Hallo Leute!

ich weiß dass dieser Thread ein wenig veraltet ist - dennoch hätte ich gerne eure Meinung.

Ich hatte letztes Jahr einen AFB Fall.
Diagnose: (von mir gestellt und daher nicht gewichtig) war Ende Juli
Rückmeldung von der AGES: Anfang September.

Ich war mich aber sicher, dass es die AFB ist, deshalb habe ich umgehend dieses Volk saniert. Und zwar so: (Das volk war auf 3 Flachzargen, und diese waren voll mit Bienen - also noch ein sehr starkes Volk)
1.Tag: Alle Bienen in die unterste Zarge abgekehrt und alle Rähmchen verbrannt. In die Unterste Zarge 4 Leerrähmchen mit Wachstreifen

3 Tage Hunger... dann ein wenig Zuckerlösung

Am vierten Tag kam die Beute weg, neuer Boder, neue Zargen, neue Rähmchen, Mittelwände, Deckel (alles noch nie gebraucht)
Ich wollte nicht mal die Bienen direkt in die Beute einschlagen, weil ich Angst hatte, dass ich noch irgendwelche Brösel mit einschlage. also auf einen Karton vor dem Flugloch (spät abends) geklopft, und die Bienen selber einziehen lassen. Bis am Morgen hat alles reibungslos funktioniert, der Karton verbrannt. Dass meissel abgeflammt, Besen verbrannt wurde ist eh klar.
Volk aufgefüttert.
3 Wochen später Kontrolle: Wieder AFB.

FRAGE: (weil ich es von anderen gehört habe): Kann die AFB in dem Stadium jetzt von der Königin kommen??

Danke für eure Antworten.
lg, Markus
 
Hallop Marcus, klingt alles recht schlüssig. Warum`s nicht funktionierte interessiert mich auch. Mal abwarten was unsere Experten vorschlagen. Gruß Olaf
 
Kann nicht funktionieren bei uns werden solche Völker komplett abgeschwefelt, und die Beuten Ausgebrannt oder Ausgelaugt, oder meistens ganz verbrannt

Markus, Dein Vorgehen könnte höchsten bei Sauerbrut funzen
 
Ich war mich aber sicher, dass es die AFB ist, deshalb habe ich umgehend dieses Volk saniert. Und zwar so: (Das volk war auf 3 Flachzargen, und diese waren voll mit Bienen - also noch ein sehr starkes Volk)
1.Tag: Alle Bienen in die unterste Zarge abgekehrt und alle Rähmchen verbrannt. In die Unterste Zarge 4 Leerrähmchen mit Wachstreifen

Richtig wäre gewesen einen Kunstschwarm zu erstellen, dieser käme für drei volle Tage in Kellerhaft.

Die Komplette Brut einschließlich sämtlicher Waben wird verbrannt, die Beute inkl. Werkzeug desinfiziert.

Ab dem vierten Tag eine Ganzzarge mit ausnahmslos MW und ab nun ständiger Futterstrom um dieses Volk wieder in Schwung zu bekommen

FRAGE: (weil ich es von anderen gehört habe): Kann die AFB in dem Stadium jetzt von der Königin kommen??

Ist nicht bewiesen, selber glaub ich dies auch nicht.

Kann nicht funktionieren bei uns werden solche Völker komplett abgeschwefelt, und die Beuten Ausgebrannt oder Ausgelaugt, oder meistens ganz verbrannt

Ist nicht mehr gängige Praxis, siehe oben.

Josef
 
@ Markus

hast du nur das betroffene Volk saniert ? Es muß immer der ganze Stand saniert werden. Nach Meldung müßte dich aber der Gesundheitswart besucht und unterstützt habe.

Gruß
Hans Peter
 
Hallo

Den Fehler hast Du ziehlich Sicher schon am 1. Tag gemacht! Du hättest in eine Schwarmkiste, oder besser in einen Karton den du nachher auch verbrennen mußt, abkehren müssen, dann 3 Tage in Dunkelhat damit die Bienen den Honig in der Hongblase verbraucht haben, dann in eine neue Beuten einschlagen.
Alles Inventar, alles was mit der Faulbrut in Verbindung kommen konnte, verbrennen! Aber bedenke, auch alles zu Hause, Schleuder reinigen usw....., denn mit dem Schleudern kannst die Faulbrutsporen wieder von zu Hause zum Stand gebracht haben! Stockmeisel nicht vergessen, und und....

Kurt, es ist nicht notwenig ein Bienenvolk zu vernichten, nur muß man alles mit ein beziehen wo die Faulbrutspuren sein können!
Das was ich jetzt geschrieben habe, habe ich von Albert gelernt, Albert ist unser Bezirksgesundheitwart und hat letztes Jahr mehrere Stände saniert.

LG
Helmut
 
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