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EpochTimes schrieb:EuGH: Verbot von Gen-Pflanzen nur bei nachgewiesenen
„ernsten Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt“ zulässig
Einzelne EU-Mitgliedstaaten dürfen den Anbau von gentechnisch veränderten
Lebens- und Futtermitteln nur dann verbieten, wenn das Produkt nachweislich
ein "ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt".
Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Einzelne EU-Mitgliedstaaten dürfen den Anbau von gentechnisch
veränderten Lebens- und Futtermitteln nur dann verbieten, wenn sie zuvor nachgewiesen haben,
dass das Produkt ein „ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“.
Diese strengen Voraussetzungen gelten sowohl für die Mitgliedstaaten
als auch die EU-Kommission, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am
Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Urteil. (Az. C-111/16)
Im Ausgangsfall hatte die italienische Regierung 2013 von der EU-Kommission ein Verbot
des damals noch EU-weit erlaubten Anbaus von Monsato-Genmais gefordert. Diese sogenannte
Sofortmaßnahme war aus Sicht Italiens nötig, weil zwei neue italienische Studien die
Gefährlichkeit der Maissorte Mon801 belegen würden. Die EU-Kommission lehnte ein
Anbauverbot ab und verwies ihrerseits auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (Efsa), wonach es keine neuen wissenschaftlichen Beweise für die
Gefährlichkeit des Gen-Maises gebe.
Die italienische Regierung erließ daraufhin gleichwohl ein Verbot. Zu Unrecht: Der Gerichtshof
verwies in seinem Urteil zunächst darauf, dass die EU-Vorschriften zu genetisch veränderten
Lebens- und Futtermitteln ein „hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen“ bei
„gleichzeitig reibungslosem Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten sollen“.
Ein Anbauverbot als Sofortmaßnahme sei deshalb nur zulässig, wenn „erwiesenermaßen
davon auszugehen ist“, dass ein gentechnisch verändertes Erzeugnis ein „ernstes Risiko“
für die Gesundheit sei.
Das sogenannte Vorsorgeprinzip, das eine „wissenschaftliche Unsicherheit“ für Risiken voraussetzt,
reicht dem Urteil zufolge für Anbauverbote nicht aus. Begründung des EuGH: Das Vorsorgeprinzip
könne zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagementmaßnahmen bei Lebensmitteln im
Allgemeinen rechtfertigen.
Es erlaube aber nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu
lassen, da diese Lebensmittel „bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung
unterzogen wurden“. (afp)
Zu diesem "Paket" gehört natürlich auch Glyphosat als Herbizid und Neonicotinoide als Pestizid.
Uns liegt hier ein Apparat vor, der dem Souverän, nämlich dem Volk, überhaupt nicht mehr verpflichtet
ist. Das EU Parlament hat nichts zu sagen, sondern hat nur empfehlenden Character.
Die EU-Kommission ist nicht gewählt, und trifft die Entscheidungen, die in erster Linie
die Wünsche von Konzernen durchsetzt, wie es an diesem Beispiel deutlich wird.
Kaum jemand möchte genetisch veränderte Lebensmittel, diese werden uns aber aufgezwungen,
von einem Konglomerat aus politischer Macht und Konzern-Macht.
Was dies Namentlich ist, kann der Interessierte Leser nachforschen;
Unter dem Suchbegriff "Mussolini" findet man dessen Definition von so etwas, wenn man sich
Zeit nimmt zum lesen.
VG
Hagen (der die Schnauze gestrichen voll hat von dem Treiben)